
Klärschlammtrocknung Neustadt
Organisationssatzung
des gemeinsamen Kommunalunternehmens ,,Klärschlammtrocknung Neustadt" - Anstalt des öffentlichen Rechts - der Zweckverbände Ostholstein und Karkbrook sowie der Stadt Neustadt in Holstein
Aufgrund von§§ 19b bis 19d des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ und §§ 4, 106a der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO) sowie der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt öffentlichen Rechts (KUVO), alle in der jeweils aktuellen Fassung, erlässt die Klärschlammtrocknung Neustadt Anstalt des öffentlichen Rechts nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vom 19.12.2023 die folgende Organisationssatzung, die der Zweckverband Ostholstein, der Zweckverband Karkbrook und die Stadt Neustadt in Holstein - im Folgenden „Träger111 genannt - durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 19.12.2023 vereinbart haben:
§ 1 Name, Sitz und Stammkapital, Siegel
(1) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Klärschlammtrocknung Neustadt" mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Es tritt unter diesem Namen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet KST Neustadt.
(2) Die KST Neustadt ist ein selbstständiges Unternehmen in gemeinsamer Trägerschaft des Zweckverbands Ostholstein, des Zweckverbands Karkbrook und der Stadt Neustadt in Holstein in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 19 b bis 19 d GkZ). Sie wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Die KST Neustadt besitzt Dienstherrenfähigkeit.
(3) Sitz der KST Neustadt ist Neustadt in Holstein.
(4) Das Stammkapital beträgt insgesamt 120.000,00 €. Von diesem Stammkapital übernehmen:
- Der Zweckverband Ostholstein eine Stammeinlage in Höhe von 60.000,00 €.
- Der Zweckverband Karkbrook eine Stammeinlage in Höhe von 40.000,00 €.
- Die Stadt Neustadt in Holstein eine Stammeinlage in Höhe von 20.000,00 €.
Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen.
(5) Die KST Neustadt wird zudem mit den erforderlichen Betriebsmitteln und Ressourcen ausgestattet. Die KST Neustadt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben kein eigenes Personal. Der ZVO wird die notwendigen Personalressourcen zwecks Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben der KST Neustadt gegen Entgelt stellen. Die KST Neustadt und der ZVO werden diesbezüglich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung schließen. Näheres ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 19.12.2023.
(6) Eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der KST Neustadt ist ausgeschlossen. Die KST Neustadt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(7) Die KST Neustadt führt das Landessiegel mit der Inschrift „Klärschlammtrocknung Neustadt - Anstalt des öffentlichen Rechts".
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der KST Neustadt ist es, eine Klärschlammtrocknungsanlage am Standort Neustadt in Holstein zu errichten, instand zu halten und betrieblich zu führen. Bezweckt ist dabei, den bei den Trägern anfallenden Klärschlamm zu trocknen sowie das getrocknete Material zu verwerten.
(2) Zu den Aufgaben der KST Neustadt gehört es nicht, Unternehmen zu gründen. Die KST Neustadt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit es der vorstehenden Aufgabe dienlich ist und alle Träger in dieser Einschätzung übereinstimmen.
(3) Die Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten ist im Ausnahmefall nach Entscheidung durch den Vorstand gegen angemessenes Entgelt möglich.
§ 3 Organe
(1) Organe der KST Neustadt sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 - 7).
(2) Zu den Aufgaben der KST Neustadt gehört es nicht, Unternehmen zu gründen. Die KST Neustadt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit es der vorstehenden Aufgabe
dienlich ist und alle Träger in dieser Einschätzung übereinstimmen.
(3) Die Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten ist im Ausnahmefall nach Entscheidung durch den Vorstand gegen angemessenes Entgelt möglich.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von 5 Jahren bestellt; erneute befristete Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung des Vorstandes aus wichtigem Grund widerrufen (Abberufung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand seine Pflichten gröblich verletzt oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Für das Verfahren der Abberufung gilt§ 40 a Abs. (1) und Abs. (2) GO entsprechend; an die Stelle der Gemeindevertretung tritt der Verwaltungsrat.
(3) Der Vorstand leitet die KST Neustadt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt die KST Neustadt gerichtlich und außergerichtlich. Alle Verpflichtungserklärungen der KST Neustadt bedürfen der Schriftform, dies gilt nic;ht, wenn der Wert der Leistung der KST Neustadt aufgrund der Verpflichtungserklärung den Betrag von 500,00 € im Einzelfall oder bei wiederkehrenden Leistungsverpflichtungen 2000,00 € jährlich nicht übersteigt.
(4) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Vorstandes bis zu zwei Personen als seine Stellvertreter (1. und 2. Stellvertreter). Die Stellvertreter sollen Mitglieder der Vertragskörperschaft sein, die nicht den Vorstand stellen. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter den Vorstand im Fall seiner Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Bestellung vertreten. Ein Ausscheiden des Vorstandes oder eines Stellvertreters gilt bis zur Neubestellung des Nachfolgers als Verhinderung. Für die Bestellung der Stellvertreter gilt Abs. (2) entsprechend.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Nutzung der Klärschlammtrocknungsanlage durch Dritte gegen Entgelt. Der Vorstand beachtet im Rahmen seiner Entscheidung den Entsorgungsbedarf der Träger und die Kapazitäten der Anlage. Eine Nutzung der Klärschlammtrocknungsanlage durch die Träger ist stets vorrangig.
(6) Über die Vergabe von Aufträgen entscheidet der Vorstand im Rahmen der im Wirtschaftsplan verfügbaren Mittel. Liegt der Wert einer einzelnen Auftragsvergabe oberhalb eines Betrages von 150.000,00 € oder bei monatlichen Zahlungsverpflichtungen über 12.500,00 €, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben ist ab einer Höhe von 50.000,00 € die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Im Übrigen wird auf die Regelungen der§§ 3 und 4 KUVO Bezug genommen.
(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und dem Verwaltungsrat auf Anforderung über alle Angelegenheiten der KST Neustadt Auskunft zu erteilen.
(8) Der Vorstand erhält für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach § 12 Abs. (1) der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern des Landes Schleswig-Holstein (Entschädigungsverordnung - EntschVO). Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden. Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tag beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgelder bezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mehr als acht Stunden gedauert hat.
(9) Der Vorstand erhält neben dem Sitzungsgeld eine jährliche Aufwandsentschädigung in der vom Verwaltungsrat zu beschließenden Höhe.
(10) Für die Stellvertreter, die den Vorstand im Falle der Verhinderung vertreten, gelten Absatz 8 und Absatz 9 entsprechend.
(11) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich schriftliche Berichte über die Entwicklung der l<ST Neustadt vorzulegen. Diese Berichte müssen mindestens den aktuellen Stand des Vermögens- und Erfolgsplanes zum Gegenstand haben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, welche Auswirkungen auf den Haushalt der Träger haben können, sind die Träger und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vom Zweckverband Ostholstein werden drei Mitglieder bestellt. Vom Zweckverband Karkbrook werden zwei Mitglieder bestellt. Von der Stadt Neustadt in Holstein wird ein Mitglied bestellt. Für jedes von ihm bestellte Mitglied bestellt der jeweilige Träger ein stellvertretendes Mitglied.
(2) In dem Verwaltungsrat soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des jeweiligen Trägers den jeweiligen Träger vertreten. Sie oder er kann eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Trägers, vorzugsweise aus der Beteiligungsverwaltung mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den jeweils zuständigen willensbildenden Gremien der Träger für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Es dürfen nur solche Personen Mitglied des Verwaltungsrates werden, die nicht gem. § 4 Abs. 7 KUVO ausgeschlossen sind.
(3) Ungeachtet der Wahlzeit in Absatz (2) endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vorzeitig
- im Falle von Mitgliedern aus einem Gremium eines Trägers, wenn die Amtszeit im betreffenden Gremium des Trägers endet,
- im Falle von Bürgermeistern oder Verbandsvorstehern der Träger, spätestens mit Ende der Amtszeit als Bürgermeister oder Verbandsvorsteher des Trägers,
- im Falle einer Beschäftigung bei einem der Träger mit dem Ende der Beschäftigung beim jeweiligen Unternehmen des Trägers oder,
- wenn das Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden von seinem Amt zurücktritt.
Bei einem vorzeitig ausgeschiedenen Mitglied des Verwaltungsrates gilt bis zur Bestellung oder Wahl eines Ersatzmitglieds die Stellvertretungsregelung des Abs. (1) Satz 5. Ausgeschiedene Mitglieder sind unverzüglich zu ersetzen.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Näheres ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(5) Der Verwaltungsrat hat den Organen der Träger auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der KST Neustadt zu geben.
(6) Hinsichtlich der Gewährung von Sitzungsgeld gilt§ 4 Abs. (8) dieser Satzung entsprechend.
(7) Im Übrigen wird auf die Vorschriften der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO), insbesondere § 4, verwiesen.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung ist die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über sämtliche Angelegenheiten der KST Neustadt Berichterstattung verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen solchen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
- die Beteiligung der KST Neustadt an anderen Unternehmen; hierzu gehört im Rahmen des Vertragsgegenstandes die Beteiligung an der Gründung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des Privat- oder des öffentlichen Rechts, außerdem die Erhöhung oder Veräußerung solcher Beteiligungen,
- die Verschmelzung und Aufhebung der KST Neustadt,
- Änderungen oder Erweiterungen des Aufgabenbereichs der KST Neustadt,
- den Beitritt und Austritt von Trägern,
- die Erhöhung des Stammkapitals,
- Änderungen der Organisationssatzung,
- Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Regelungen über das Dienstverhältnis des Vorstands,
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
- die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der KST Neustadt,
- den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung des Abschlussprüfers,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Ergebnisverwendung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte,
- die Zustimmung zu Mehrauszahlungen nach§ 18 V KUVO,
- das endgültige Leistungsverzeichnis für die Planung und den Bau der Klärschlammtrocknungsanlage sowie deren Bauabnahme,
- weitere in dieser Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesene Entscheidungen.
Im Falle der lit. (a) - (e) unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats einem Zustimmungsvorbehalt des jeweils zuständigen willensbildenden Organs aller Träger.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der lit. (f) - (h) ist für die Beschlussfassung eine 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl des Verwaltungsrates notwendig.
(5) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates die KST Neustadt gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Unternehmen ebenso, soweit noch kein Vorstand vorhanden ist.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wird durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen. Er muss des Weiteren unverzüglich vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Einladung zur Sitzung muss mindestens die Informationen über Zeit und Ort der Sitzung sowie eine Tagesordnung enthalten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen, kann die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden, es sei denn, dass ein Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates widerspricht. Auf die Dringlichkeit ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) In dringenden Fällen, in welchen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsrates nicht eingeholt werden kann und der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile droht, trifft der Vorsitzende des Verwaltungsrates - oder im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter - im Einvernehmen mit dem Vorstand die notwendigen Maßnahmen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem Verwaltungsrat unverzüglich mitzuteilen. Der Verwaltungsrat kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(4) In dringenden Ausnahmefällen sind Umlaufbeschlüsse zulässig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats an der Abstimmung beteiligt sind. Über das Vorliegen eines dringenden Ausnahmefalls entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Dieser leitet auch das Verfahren zur Fassung eines Umlaufbeschlusses ein und bestimmt die Frist zur Stimmabgabe. Die Stimmabgabe im Rahmen der Umlaufbeschlüsse ist schriftlich (einschließlich Textform), als Fax, in elektronischer Form (bspw. per Videokonferenz) oder durch eine Kombination der vorgenannten Möglichkeiten zulässig.
(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Sitzungen. Die Sitzungen finden grundsätzlich nicht öffentlich statt, es sei denn, der jeweilige Beratungsgegenstand ist nach höherrangigen Vorschriften öffentlich zu behandeln. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall entscheiden, öffentlich zu tagen.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter und die Hälfte seiner satzungsmäßigen Stimmenzahl anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Verwaltungsrat gilt danach als beschlussfähig, bis der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrates feststellt. Der Vorsitzende muss die Beschlussunfähigkeit feststellen, wenn weniger als 3 Mitglieder bzw. deren Stellvertreter oder wenn weniger als ein Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl anwesend sind.
(7) Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
- Im Falle einer dringlichen Angelegenheit der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt, oder
- soweit sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates (oder der jeweilige Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung durch den Verwaltungsrat widerspricht.
(8) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit de·s Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge muss in der zweiten Ladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(9) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und soweit nicht vom Vorsitzenden selbst protokolliert, von der Schriftführung, zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(10)Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand durch Beschluss von der Sitzung ausschließen, soweit ein oder mehrere Beratungsgegenstände dies aus Sicht des Verwaltungsrates erfordern.
§ 8 Beteiligungsverwaltung
Die Beteiligungsverwaltung darf sich, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, jederzeit über Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen informieren, an deren Sitzungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.
§ 9 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsjahr der KST Neustadt ist das Kalenderjahr. Die KST stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan entsprechend§ 9 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVODoppik). Im Übrigen sind die Anforderungen an den Wirtschaftsplan und dessen obligatorischer Inhalte gern. §§ 16 ff. KUVO zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Wirtschaftsplan vor der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat den Trägern zuzuleiten.
(2) Die KST Neustadt ist sparsam und wirtschaftlich unter Berücksichtigung des öffentlichen Zwecks zu führen.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang), den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.
(4) Nach Feststellung durch den Verwaltungsrat hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und den Bericht über die Abschlussprüfung den Trägern der KST Neustadt zuzuleiten.
(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen in Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung nach Maßgabe der §§ 22ff KUVO. Die KST Neustadt soll die für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.
§ 10 Veröffentlichung von Vergütungen
(1) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des§ 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des§ 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB zu veröffentlichen. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für
- (a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
- (b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
- (c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
- (d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(2) Der Vorstand hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die in Absatz 1 genannten Angaben auf der Internetseite des Finanzministeriums veröffentlicht werden (§ 19 d Absatz 2 Satz 3 GkZ).
§ 11 Bekanntmachungen, Veröffentlichungen
(1) Diese Organisationssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Das Kommunalunternehmen wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Aufhebung wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart und vom Verwaltungsrat beschlossen.
(3) Wird das Kommunalunternehmen aufgehoben, vereinbaren die Träger eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Träger jeweils zur Deckung des Finanz- und Ressourcenbedarfs des Kommunalunternehmens beigetragen haben.
Ausgefertigt: Neustadt i.H., den 21. Dezember 2023
Klärschlammtrocknung Neustadt
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Michael Rakete
Der Vorstand